Du hast eine Corona-Infektion, bist wegen Covid-19 in einer angeordneten Quarantäne oder kannst wegen eingestellter Betriebstätigkeit deinem Minijob nicht nachgehen? Was passiert, wenn du in Corona-Zeiten deinen Minijob nur teilweise ausüben kannst?
Die Corona-Krise stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. In unserem Beitrag klären wir, wie du auch als Minijobber einen möglichen Verdienstausfall in der Corona-Krise erstattet bekommst.
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
Du hast dich mit dem Coronavirus angesteckt und wurdest von deinem Arzt krankgeschrieben? Das bedeutet nicht, dass du als Minijobber auf deinen Verdienst verzichten musst. Wie jeder andere Arbeitnehmer hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dein Arbeitgeber muss dir während deiner Krankheit den regelmäßigen Verdienst aus deinem Minijob für bis zu 6 Wochen bezahlen.
In unserem Blogbeitrag “Wegen Krankheit nicht arbeitsfähig – Haben auch Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?” findest du viele weitere Infos zu diesem Thema.
Angeordnete Quarantäne
Du hattest Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person und Quarantäne wurde vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet? Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne-Maßnahme erhältst du als Arbeitnehmer ebenfalls eine Entgeltfortzahlung. Auch hier zahlt dir dein Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen deiner Quarantäne den regelmäßigen Verdienst aus deinem Minijob weiter.
Sollte dies durch eine einzel- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen worden sein (z. B. durch eine Klausel in deinem Arbeitsvertrag), hast du als Minijobber oft einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Dein Arbeitgeber muss dir auch dann für die Dauer deiner Quarantäne den regelmäßigen Verdienst aus deinem Minijob weiterzahlen. Er kann dann eine Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienst und Abgaben) bei der zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen.
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Reduzierte oder eingestellte Betriebstätigkeit
Wenn dein Arbeitgeber die Arbeit im Betrieb reduzieren oder vollständig einstellen muss, hast du weiterhin Anspruch darauf, bezahlt zu werden. So informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es dafür einen Fachbegriff. Man spricht von der so genannten Betriebsrisikolehre.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Verdienst zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aber er ihn aus bestimmten Gründen nicht beschäftigen kann. Dies gilt u.a. bei einer Schließung des Betriebes aufgrund erheblicher Personalausfälle oder Versorgungsengpässen durch Erkrankungen mit dem Coronavirus. Auch wenn eine zuständige Behörde dieses durch Beschluss mitteilt, muss der Arbeitgeber das Einkommen aus deiner Beschäftigung grundsätzlich weiter zahlen. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf den Verdienst, auch wenn der Betrieb geschlossen wurde. Das gilt auch beim Minijob.
Für Konstellationen, in denen weder dein Arbeitgeber noch du den Arbeitsausfall zu vertreten haben, könnt ihr auch gemeinsam eine Lösung für das Problem finden. Beispielsweise könntet ihr vereinbaren, dass die Arbeitszeit und die Bezahlung später nachgeholt wird.
Solltest du Fragen hierzu haben, informiert dich beispielsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Service-Telefon ist montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer 030-221 911 004 zu erreichen.
Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Eine mögliche Entschädigung des Verdienstausfalls für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ist das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Minijobber erhalten jedoch kein Kurzarbeitergeld, da sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist damit verbunden, dass der Beschäftigte versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Das ist beim Minijob nicht der Fall. Diese Regelung gilt auch während der Corona-Pandemie.
Arbeitsausfall wegen Kinderbetreuung
In Zeiten der Corona-Krise kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zur Schließung von Schulen oder Kindergärten. Arbeitnehmer wissen dann oft nicht, wie sie ihr Kind betreuen und zeitgleich ihren beruflichen Pflichten nachkommen sollen. Wenn du deinen Minijob aus diesem Grund nicht wie gewohnt oder nicht in vollem Umfang nachgehen kannst, fehlen dir unter Umständen Einnahmen. Was kannst Du tun?
Tipp: Sprich deinen Arbeitgeber offen an. Viele haben großes Verständnis für ihre Arbeitnehmer. Vielleicht lässt sich gemeinsam eine gute Lösung finden. Durch Corona sind Möglichkeiten gefunden worden, die zuvor für den Einzelnen nicht in Betracht gekommen wären.
Home-Office oder flexiblere Arbeitszeiten können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine super Regelung sein. Das gilt auch für viele Minijobs.
Grundsätzlich ist es so, dass Eltern die Betreuung ihrer Kinder selber sicherstellen müssen. Da Großeltern oftmals zur Risikogruppe gehören, sollte möglichst von der Betreuung durch sie Abstand genommen werden. Findest du keine Betreuungsmöglichkeit für dein Kind, hast du als Minijobber auch hier einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzung ist, dass dein Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Du kannst eine Entschädigung jedoch nur dann erhalten, wenn du die Betreuung nicht durch den Abbau von vorhandenem Zeitguthaben sicherstellen kannst.
Bei einer durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Schul- oder Kitaschließung hast du als Elternteil Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 67 Prozent deines Nettoverdienstes. Du kannst diese Entschädigung für höchstens 10 Wochen erhalten, wenn du alleinerziehend bist sogar für bis zu 20 Wochen.
Gut zu wissen: Für die Zeit, in der die Betreuungseinrichtung oder die Schule ohnehin geschlossen wäre (z. B. Schulferien), haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.
Weitere Informationen zum Thema Entgeltfortzahlung und Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie findest du auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Website der Minijob-Zentrale im Corona-FAQ.
Hallo,
was muss ich bei meinem Arbeitgeber abgeben, um wegen der Betreuung meines behinderten Kindes zu Hause bleiben und die Entschädigungszahlung in Anspruch nehmen zu können?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hallo,ich habe einen Minijob und habe wegen Betriebsschliessung durch Corona kein Geld mehr bekommen!Nun habe ich den Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht das er verpflichtet ist mein Entgelt weiter zu zahlen!Daraufhin hat er mir mitgeteilt das er ja für die Schließung nichts kann und sagte ich könnte die Std.ja später nachholen und dann würde ich das Geld auch bekommen!
Ist das rechtens?Lg
In der Hoffnung das wir alle bald wieder Arbeiten können mal die Frage: Der Mindestlohn steigt und steigt, aber mehr verdienen können wir nicht. Ich brauche nicht mehr Freizeit sondern die Möglichkeit die Preiserhöhung zu kompensieren. Die Politik hat doch mal 650 € in den Ring geworfen. Gibt es in Zukunft eventuell da eine Aufstockung?
Hallo Gina,
vor einiger Zeit war es in der Presse zu lesen, die Entgeltgrenze für 450-Euro-Minijobs anzuheben. Um diese Erhöhung durchzusetzen ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage im Sozialgesetzbuch notwendig.
Aktuell wird das jedoch in keiner Gesetzesvorlage thematisiert. Daher ist davon auszugehen, dass es in nächster Zukunft keine Erhöhung der monatlichen Entgeltgrenze erfolgen wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Das Minijobber im Lockdown,unentgeltlich freigestellt werden,ist ja mittlerweile bekannt.Jetzt bekommen Minijobber auch noch anteilig, Urlaubtage (Anspruch für 2022) abgezogen,weil sie ja jetzt “Urlaub” haben?
Was kommt als nächstes?Müssen Minijobber dann Geld an den Arbeitgeber als Hilfsmassnahme überweisen?
Ich meinte natürlich Urlaubsanspruch für ’21.Das man den für Kurzarbeiter runter rechnet,versteh ich ja noch.Die sind ja “bezahlt” zuhause.Aber Minijobber haben in den Lockdowns unbezahlten “Urlaub “und bekommen jetzt auch noch ihren bezahlten Urlaub abgezogen.
Kann nicht richtig sein,oder?
Ok,selbst wenn es dieses Jahr ginge .Mein erspartes für Urlaub,ist eh aufgebraucht 🙁
Hallo Tiffy,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Dein Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In unserem Blog-Beitrag zum Coronavirus informieren wir und beantworten Fragen.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen kannst du gern das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) anrufen. Dieses erreichst du montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Jörg von der Minijob-Zentrale
Danke fürs antworten.Ich habe per Email eine Anfrage zum Thema Urlaubskürzung gestellt.
Zum weggefallen Lohn,gibt’s leider keine Lösung.Hilfsmassnahmen für Minijobber gibt es leider nicht.Wir bleiben weiter unentgeltlich,in er Warteschleife, bis zum nächsten hochfahren der Wirtschaft,um dann wieder abgerufen zu werden.
Glück auf und bleibt gesund!
Hallo,
das Unternehmen, bei dem ich einen Minijob habe, hat Kurzarbeit angemeldet. Mir wurde gesagt, solange die Kurzarbeit läuft, dürfen sie mich nicht einsetzen. Stimmt das? Das bedeutet für mich, dass ich kein Einkommen mehr habe. Kann ich auch Ersatzleistungen bekommen? Ich bin ja schließlich arbeitsfähig.
Hallo Stefanie,
grundsätzlich ist dein Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn du als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” ( Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de) ) haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog ( http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html) zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen,
ich habe auch nochmal eine Frage. Ich arbeite als Minijobber bei einem Juwelier. Seit 18.12.20 werde ich nicht mehr bezahlt und man sagte mir, daß mein Vertrag nun “ruht” , bis wir wieder öffnen dürfen.
Ich verliere nun jeden Monat 450€ (bzw. 438,-€), ein Ende ist nicht absehbar.
Was kann ich nun tun, gibt es da irgendeine Unterstützung , ggf. auch von staatlicher Seite oder kann ich bei meinem Arbeitgeber etwas erwirken?
Alle anderen bekommen Kurzarbeitergeld und ich stehe mit nix da. Vielleicht auch nur anteilig und nicht in voller Höhe?!Haupsache irgendetwas?
Hallo Daniela,
grundsätzlich ist dein Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn du als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Ob es eine staatliche Unterstützung geben wird, ist uns nicht bekannt.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Wir empfehlen dir dich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichst du montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Nichts kannst du tun.Ich habe mittlerweile auch alles durch.Anfragen an Politik,Parteien und dergleichen.MIttlerweile gibt es Hilfsmassnahmen für Fußballvereine,Karnevalsvereine u.ä. Auch die zahlen z.b.nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Nicht einen scheint es zu interessieren,dass Minijobber in 2 Lockdowns und Verlängerungen kein Geld bekommen.Beim hochfahren der Wirtschaft sind sie wieder mehr wie gefragt,das erhöhte Arbeitsvolumen ist nur mit Vollzeitkräften nicht zu stemmen. Die Sonderregelung dann mehr zu arbeiten,wurde schnell und ohne Diskussionen durch gewunken.
Die behördliche Schliessung meines Arbeitsplatzes,hat mich bis jetzt über 1200 Euro und meine Ersparnisse “gekostet”.
Ich möchte/ muss arbeiten,und darf nicht ;(
Hallo,
Ich arbeite als Schulassistenz bei einem Kind welches die 7.Klasse besucht. Nun ist Distanzunterricht und ich bin zu Hause. Mein Arbeitgeber ist ein Pflegedienst und hat nun keine andere Arbeit für mich. Er will mir 75Prozent meines Gehalts zahlen, ist das so rechtens?Danke
Hallo Samira,
grundsätzlich ist dein Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn du als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung von deinem Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen dir dich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichst du montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Dein Team der Minijob-Zentrale
Hallo.
Mich würde interessieren, wie es ist, wenn durch die Politik beschlossen wird das keine öffentlichen Verkehrsmitteln mehr fahren dürfen und ich nicht mehr zur Arbeit komme. Ich bin ja gewillt arbeiten zu gehen aber kann nicht. Habe ich dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Eine Arbeitsaufnahme sollte immer unabhängig von der ÖPNV sein. Der AN hat sicherzustellen, dass er zur Arbeit kommt. Im Zweifel zu Fuß.
Hallo Nisi,
sieh es uns bitte nach, dass wir deine Frage nicht beantworten können. Eine solche Regelung existiert nach unserem Wissen momentan nicht. Wir können daher nicht sagen, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei einer derartigen Reglungen aussehen könnten.
Kommst du momentan nicht zur Arbeit, weil der öffentliche Nahverkehr reduziert bzw. eingestellt wurde, hast du nach den momentanen Regelungen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Hier gilt, dass der Arbeitnehmer das so genannte Wegerisiko trägt. Es liegt im persönlichen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, dass er den Weg zur Arbeit selbständig sicherstellt. Dies gilt sowohl im Winter bei Glatteis und Schnee oder bei Sturmschäden als auch bei Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen. Kann der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht mehr erreichen, hat er auch keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich kann seit November nicht mehr arbeiten weil meine putzstelle geschlossen ist wegen covid, daher bekomme ich seit dem kein geld mehr, mein Arbeitgeber kann mir natürlich auch nicht bezahlen wenn kein Einkommen rein kommt, was kann ich tun?
Hallo Audrey,
vielleicht besteht für dich die Möglichkeit, Hilfen bei anderen Stellen zu beantragen. Ob du gegebenenfalls Anspruch auf Unterstützungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung hast, kannst du nur bei den zuständigen Stellen direkt erfragen.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
“Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat. Wie der Arbeitgeber aber unterstützt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort.”
Das heißt für mich im Umkehrschluss, dass ich als Arbeitgeber meine Minijobber (in meinem Fall eine woanders Festangestellte und eine Rentnerin ) weiter bezahlen muss, obwohl diese mangels Arbeit zu Hause bleiben, ich selbst auch keine Arbeit habe (also kein Umsatz aber alle anderen Kosten weiterlaufen)? Wovon denn? Kurzarbeit greift nicht, gesetzliche Regelungen geben keine Antwort!? Da bleibt doch nur Abmelden?
Hallo Jana,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Dein Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Beitrag.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichst Du montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich hätte gerne gewusst ob auch bei einem Midi Job (10-14std.die Woche)Anspruch auf weiter Zahlung in der Corona Zeit besteht?
Der Betrieb ist der Zeit von der Schließung betroffen!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Astrid,
das Arbeitsrecht macht hier grundsätzlich keine Unterschiede.
Bei einem Midijob handelt es sich aber um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Viele betroffene Unternehmen melden für diese Beschäftigten Kurzarbeit an.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Liebe Mini- Job Zentrale, ich bin auch Minijobber und Rentnerin, ich habe bis zum 19.03.2020 gearbeitet, dann kam der erste Lockdown.
Ich wurde abgemeldet und war gezwungen einen neuen Job anzunehmen.
Die Mini-Jobber, werden einfach im Stich gelassen.
Der neue Arbeitgeber verlangt AKKORD ARBEIT IST DAS ÜBERHAUPT ERLAUBT UND WAS KANN MAN DAGEGEN TUN?
Von dem Mobbing mal abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Krings-Zellhuber
Hallo Claudia,
persönlich können wir dich gut verstehen. Da das Arbeitsrecht jedoch ein Individualrecht ist, kann es behördlich nicht geregelt werden. Das gilt im Minijob wie auch in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Vielleicht hilft es dir, wenn du dich mit deiner arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon zu Fragen des Arbeitsrechts vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales wendest – im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Hallo guten Abend, wie sieht es aus wenn der Arbeitgeber krank ist? Ich arbeite als Haushaltshilfe Minijob Basis. Meine Arbeitgeberin hat 4 mal abgesagt das ich nicht kommen brauche. Besteht da auch Lohnfortzahlung?
Vielen Dank. Mfg Anika Barg
Hallo Anika,
grundsätzlich ist dein Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn du als Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit bist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Denkbar wäre aber auch, dass beide Parteien vereinbaren, die Abwesenheitszeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Hierzu solltest du mit deinem Arbeitgeber sprechen. Sicher findet ihr zusammen eine für beide Seiten vertretbare Lösung.
Viele Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Liebes Minijobber-Magazin, vielen Dank erstmal für diese informative Seite, die Angaben haben mir geholfen. Ich habe einen Arbeitgeber, der mir etwa 6 Monate keine Lohnfortzahlung ausgezahlt hat, obwohl ich bereits seit dem Sommer danach frage und der Buchhaltung sogar die entsprechenden Gesetzes-Paragraphen zugeschickt habe. Zuerst wurde so getan, als gäbe es für Minijobber gar keine Corona-Regelungen. Meine finanziellen Reserven sind erschöpft. Es ist ja ohnehin sehr schwer, als Geringverdiener sich was zu sparen, nun stehe ich vor dem Aus. Da der Arbeitgeber auch auf meine Mahnung nicht reagiert, werde ich eine Lohnklage einreichen müssen. Frage: Darf ich denn jetzt auch von meinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen, da ich ja etwa 6 Monate keine Lohnfortzahlung bekommen habe? Oder darf ich das nur, wenn es um regulären Lohn geht, außerhalb von Pandemien? herzliche Grüße, und danke im Voraus für euren Rat!
Hallo Hembebuk,
hierzu können wir dich als Minijob-Zentrale nicht beraten. Unsere Kernkompetenz liegt im Sozialversicherungsrecht.
Wir empfehlen dir, dich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichst du von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Ich arbeite auf der Corona Station als Krankenschwester. Auf 450 Euro Minijob Basis einer Rehabilitation Station. Jetzt habe ich im November Verbot bekommen das ich nicht mehr auf der Reha arbeiten darf solange ich auf der Corona Station arbeite. Ich verstehe das wegen der Ansteckungsgefahr aber könnte ich wo anders eingesetzt werden. Oder steht wir was anderes zu. Ich kann ja nun wirklich nix dafür das ich Corona Patienten versorgen muß.
Hallo Sophie,
bitte hab Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema findest du auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhältst du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Hi. Ich arbeite während meiner Kurzarbeit nebenbei als Minijobber in einem Baumarkt. Da die Baumärkte von diesem Lockdown jetzt auch betroffen sind, möchte man meinen Vertrag pausieren/aussetzen. So was habe ich noch nie gehört bzw. ist das überhaupt möglich? Habe ich dann nicht Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Bin ja einsatzfähig!
Hallo Sebastian,
diese Frage beschäftigt viele Minijobber im Moment. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales antwortet darauf wie folgt:
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat. Wie der Arbeitgeber aber unterstützt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Es fehlen Lösungen für einen Minijobber der Aufgrund Schließung der Arbeitsstätte kein Einkommen mehr hat. Ich bin Rentner und bin auf die 450 Euro mehr als angewiesen. Das ist der vierte Monat dieses Jahr und nächstes Jahr geht es noch so weiter. Es muss eine Lösung her, zb, 75 % von den 450 Euro für Minijobber, so könnte man einigermaßen über Runden kommen!
Hallo Ivonne,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn du als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit bist, auch wenn deine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Wie der Arbeitgeber aber unterstützt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Vielleicht hast du auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie z. B. Wohngeld. Eine Anfrage zur Prüfung eines möglichen Anspruchs bei der zuständigen Stelle ist in diesem Fall sinnvoll.
Freundliche Grüße
Petra von der Minijob-Zentrale
Guten Morgen Petra,
und genau da liegt das Problem, Wir werden völlig vergessen! Das Kurzarbeitergeld wird an den Arbeitgeber zurück erstattet, die Minijobber gehen leer aus und kein Arbeitgeber zahlt ohne das er es zurück erstattet bekommt! Im März hatten wir den ersten Lockdown, es war genug Zeit dafür eine Lösung zu finden! Wohngeld ja ,dass habe ich auch beantragt, dass sind 40 % von 450 Euro. Besser als nichts ,ich weiß, 75% wären mir lieber und gerechter. Mfg. Hartung
Das geduze stört beim Lesen, wirkt aufdringlich und viel zu persönlich. Wir wollen sachliche Informationen, da ist das “Sie” beim Lesen distanzierter, dadurch sachlicher und treffender. Sie müssen nicht jeden Hype mitmachen!!!
Hallo Arbeitgeber,
unser Minijobber-Magazin richtet sich in erster Linie an Minijobber als Beschäftigte. Durch die “du-Form” möchten wir – wie auch in unseren anderen Social-Media-Kanälen – auf Augenhöhe mit unseren Lesern kommunizieren. Haben Sie Fragen als Arbeitgeber rund um den Minijob? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Blog der Minijob-Zentrale: https://blog.minijob-zentrale.de/
Gern beraten wir Sie auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Team der Minijob-Zentrale
Ebenso ist es für den Arbeitgeber hilfreich, wenn der Hintergrund der Rückerstattung genauer beleuchtet wäre.
– Werden die Vorleistung in voller Höhe erstattet oder nur prozentual?
– Ebenso stellt sich die Fragen, wie sieht es mit der Entgeltfortzahlung in Bezug auf Eigenquarantäne aus (siehe hierzu Regelung in RLP – Personen können sich ohne behördliche Anordnung selbst in Quarantäne versetzen)? Gerade in diesem Fall stellt sich uns die Frage, welche Art von Nachweis in einem solchen Fall für die Rückerstattung erforderlich ist.
Hallo,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aufgrund der Corona-Krise ein Service- und Infopaket auf seiner Internetseite zusammengestellt. Hier lassen sich sicher wichtige Fragen für Arbeitgeber klären: https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
Hilfreich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist sicher auch der Fragen-Antworten-Katalog rund um das Thema Corona auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/09_corona_faq/basepage.html;jsessionid=32E31C1D7CA173E48EC4BD1AEC724F98
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale
Es fehlen Aussagen für den Arbeitgeber (wie und wo der was beantragen und belegen muss)
und vor allem Ausführungen wie das alles bei Arbeit auf variabler Stundenbasis funktioniert.
Bei Arbeit auf Abruf (Fachbegriff für die variable Verteilung) gilt der § 12 TzBfG: Es muss entweder eine Mindestzahl oder eine Höchstzahl angegeben werden. Hiervon kann dann nur in einem begrenzten Rahmen entweder nach unten (max. 20%) oder nach oben (max. 25%) abgewichen werden. Wurde gar kein Stundenkontingent vereinbart, gelten 20 Stunden als vereinbart. Bei Minijobs dürfte man – falls sich aus dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses oder dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt – im Zweifel von einer Vereinbarung dahingehend ausgehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze den Rahmen nach oben begrenzt, hiervon also max. 20% nach unten abgewichen werden darf. Insofern kann man sicher gut begründen, warum auch im Annahmeverzug bzw. in Fällen von Betriebsrisiko wenigstens Arbeitsstunden bis 20 % unter der Geringfügigkeitsgrenze hätten abgerufen werden müssen und daher auch zu bezahlen sind. Egal, ob gearbeitet wurde oder nicht. Eine Vereinbarung, die Minijobber in Fällen fehlenden Einsatzes völlig leer ausgehen lässt, verstößt gegen das Gesetz und ist unwirksam.
Hallo ehemaliger Arbeitgeber,
dieser Artikel im Minijobber-Magazin richtete sich tatsächlich in erster Linie an die Minijobber als Beschäftigte. Du interessierst dich für das Thema als Arbeitgeber? Dann schau doch einfach mal auf unserem Blog der Minijob-Zentrale vorbei. Unter dem Suchbegriff “Corona” findest du hier viele informative Beiträge, welche sich auch speziell an Arbeitgeber richten.
Freundliche Grüße
Annett von der Minijob-Zentrale