Du bist Student und möchtest neben deinem Studium oder in den Semesterferien einen Nebenjob ausüben? Dann kann ein Minijob eine gute Alternative für dich sein. Was du dazu wissen solltest, haben wir in dem folgenden Beitrag für dich zusammengefasst.
Nebenjob als 450-Euro-Minijob
Verdienst du in deinem Job durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat, ist diese Beschäftigung ein 450-Euro-Minijob. Als Student zahlst du keine Sozialabgaben. Nur in der Rentenversicherung bist du versicherungspflichtig und musst einen eigenen Beitrag von deinem Verdienst zahlen. Du hast aber die Möglichkeit, dich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien zu lassen. Dann brauchst du von dem Verdienst aus deinem Minijob gar keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die Befreiung kannst du ganz einfach bei deinem Arbeitgeber beantragen.
Nebenjob als kurzfristiger Minijob
Ist dein Nebenjob von vorneherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstage begrenzt, kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Eine kurzfristige Beschäftigung hat für dich den Vorteil, dass du deutlich mehr als 450 Euro im Monat verdienen kannst und dennoch gar keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen musst. Bei einem kurzfristigen Minijob gibt es anders als beim 450-Euro-Minijob nämlich keine Verdienstbeschränkung. Entscheidend ist hier nur, dass du mit deinem Job die Zeitgrenzen einhältst.
Du hast als Student auch die Möglichkeit mehrere Minijobs nebeneinander auszuüben, z. B. gleichzeitig einen 450-Euro-Minijob und einen kurzfristigen Minijob. Mehr Informationen dazu findest du in unserem Beitrag “Minijob und kurzfristige Beschäftigung – Geht das?”.
Nebenjob als Werkstudent
Solltest du in deinem Job neben dem Studium durchschnittlich mehr als 450 Euro im Monat verdienen und die Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob ebenfalls nicht einhalten, dann ist dieser Job kein Minijob. In diesem Fall hat dein Arbeitgeber zu prüfen, ob du die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent erfüllst. Das hat für dich den Vorteil, dass du keine Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen musst. Als Werkstudent zahlst du von deinem Verdienst nur Beiträge zur Rentenversicherung.
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Voraussetzung für eine Beschäftigung als Werkstudent ist, dass du neben deinem Studium nicht an mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest. Eine Beschäftigung als Werkstudent ist nur möglich, wenn du deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für dein Studium aufwendest. Durch Mehrarbeit in den Semesterferien, am Wochenende und in den Abend- und Nachstunden, kann deine wöchentliche Arbeitszeit befristet auch mal bei über 20 Stunden in der Woche liegen. Ob du mit deinem Job die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent erfüllst, entscheidet dein Arbeitgeber zusammen mit deiner Krankenkasse.
Minijob auch neben BAföG möglich
Erhälst du BAföG-Leistungen, ist ein Minijob die perfekte Möglichkeit um etwas hinzuzuverdienen. Einen 450-Euro-Minijob kannst du in der Regel ausüben, ohne dass dein BAföG gekürzt wird. BAföG wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. In diesem Zeitraum darfst du höchstens 5.400 Euro verdienen, also durchschnittlich 450 Euro im Monat. Bist du für einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate BAföG-Empfänger, verschiebt sich die zulässige Verdienstgrenze entsprechend nach unten. Solltest du diese Verdienstgrenze überschreiten, wird dein BAföG gekürzt oder sogar ganz gestrichen wird.
Jobs für Studierende auch in Privathaushalten
Bei den typischen Jobs für Studenten denkt man zuerst an eine Tätigkeit als Kellner oder die Aushilfe in der Logistik und an der Kasse im Verkauf. Du kannst aber auch als Minijobber im Privathaushalt arbeiten. Hier kannst du als Haushaltshilfe, Gärtner oder auch in der Kinderbetreuung arbeiten. Oft ist die Bezahlung der Arbeit im Privathaushalt sogar höher als bei Minijobs in einem Unternehmen. Auch kannst du mit deinem Arbeitgeber eine flexilblere Arbeitszeit vereinbaren. Die Minijob-Zentrale bietet dir auf der Haushaltsjob-Börse die kostenlose Möglichkeit nach einem Job im Privathaushalt in deiner Nähe zu suchen.
Moin, ich habe zur Zeit einen Minijob als studentische Hilfskraft 7,5 Stunden die Woche, bei dem ich rund 300€ im Monat bekomme. Jetzt würde ich mich gern noch als Werkstudent bewerben für 10Stunden/ Woche. Dabei werde ich aber insgesamt über die 450€ Grenze kommen, welche Angaben neben der Rentenversicherung muss ich denn dann erbringen?
Toller Beitrag ansonsten! Vielen Dank für die Hilfe!
LG Kim
Ich bekomme übrigens kein Bafög.
Hallo Kimberly Eder,
der allgemeine Rentenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 18,6 Prozent.
Die Beiträge zur Rentenversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings mehrere Ausnahmen, z.B. bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro).
Während der Arbeitgeberbeitrag sich im Übergangsbereich nach dem vollen Entgelt richtet, muss für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils lediglich ein vermindertes Gehalt zu Grunde gelegt werden.
Dieser für den Arbeitnehmer reduzierte Verdienst wird ermittelt, indem der Faktor F (der frühere “Gleitzonenfaktor”) und das tatsächliche Bruttoentgelt in die Berechnungsformel für den Übergangsbereich eingesetzt werden. Der Faktor F ergibt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und beträgt 0,7509 (ab 1. Januar 2022). Für das Jahr 2022 gilt demnach folgende vereinfachte Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen:
Reduzierte beitragspflichtige Einnahme = 1,1318765 x Arbeitsentgelt – 171,4394118
Weitere Informationen zum Beitragsrecht erhälst du von deiner gesetzlichen Krankenkasse.
Freundliche Grüße
Robin von der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe folgende Frage.Ich bin ein Student aber nehme ich kein Bafög sondern eine Familienunterstützung. Momentan bin ich in einem 450€ Minijob angestellt, ich möchte nur wissen, wie soll es aussehen, wenn ich noch ein 450€ Minijob beschäftigen will ?
Werden beide in Steuerklasse 6 angemeldet ?
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo Moemen,
als Student kannst du gleichzeitig mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern aufnehmen. Solange der Gesamtverdienst dieser Minijobs im Monat die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet, handelt es sich weiterhin um Minijobs.
Verdienst du aber insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig zu deiner gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Die Minijob-Regelungen finden hier dann keine Anwendung mehr.
Informationen zur Besteuerung der beiden Jobs erhältst du bei deinem Wohnsitzfinanzamt.
Freundliche Grüße
Robin von der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe folgende Frage. Momentan bin ich in einem Privathaushalt als Kinderbetreuerin angestellt, auf 450€ Basis (Minijob). Ist es möglich in diesem Privathaushalt vom 450€ Job zum Werkstudentenjob zu wechseln?
Ich bin Studentin. Ich habe bisher nichts gelesen, was dagegen spricht. Aber auch nichts, was dafür spricht.
Hallo Celise,
das ist möglich, wenn es arbeitsvertraglich vereinbart wird. Werkstudenten verdienen mehr als 450 Euro monatlich. Dein Arbeitgeber meldet dich dann bei der Minijob-Zentrale ab und bei deiner Krankenkasse an.
Ob für dich das sogenannte Werkstudentenprivileg in diesem Fall (Beschäftigung in der Vorlesungszeit nur maximal 20 Stunden pro Woche), entscheidet deine zuständige Krankenkasse.
Diese berät und informiert dich rund um das Werkstudentenprivileg.
Freundliche Grüße
Elke von der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich möchte zwei kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Werden beide in Steuerklasse 1 angemeldet oder einer in Steuerklasse 6 ?
Hallo,
die Art der Besteuerung entscheiden die Arbeitgeber. Entweder wird individuell nach den Lohnsteuermerkmalen des Minijobbes versteuert oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent.
Einen Überblick zur Versteuerung kurzfristiger Beschäftigungen finden Sie auf unserer Homepage.
Unabhängig davon, ob deine kurzfristigen Minijobs individuell oder pauschal versteuert werden, ist das Finanzamt zuständig und damit auch Ansprechpartner für alle weiteren steuerrechtlichen Informationen.
Freundliche Grüße
Björn von der Minijob-Zentrale
Liebes Team der Minijob-Zentrale,
aktuell habe ich einen Minijob, indem ich 430€/ Monat verdiene. Meine Frage ist, ob ich steuerfrei einen weiteren Job ausüben kann, wenn ich in einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse als “Werksstudentin” angestellt bin.
Also Mini-Job + Werksstudentenjob mit einem Verdienst >450€/ Monat steuerfrei möglich?
Herzlichen Dank schonmal im Voraus!
Hallo Pauline,
Minijobs sind nicht steuerfrei. Dein Arbeitgeber muss den Minijob besteuern und hat die Wahl zwischen der sogenannten einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent oder deinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Meist zahlt aber der Arbeitgeber für den 450-Euro-Minijob die einheitliche Pauschsteuer, so dass du als Minijobberin keine Steuerabzüge hast.
Als Studentin, ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kannst du mehrere 450-Euro-Minijobs parallel ausüben, wenn du in Summe die 450 Euro monatlich einhältst. Verdienst du mehr, entsteht Versicherungspflicht für alle diese Minijobs und sie sind zur Krankenkasse zu melden. Steuern fallen auch hier entweder als Pauschale oder anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale an.
Um eine Werkstudententätigkeit und daneben einen 450-Euro-Minijob anzumelden, muss der Verdienst der Werkstudententätigkeit allein bereits über 450 Euro im Monat betragen. Auch in dieser Konstellation sind die Beschäftigungen nicht steuerfrei.
Freundliche Grüße
Katja von der Minijob-Zentrale
Ich besitze zur Zeit einen Minijob und würde gerne noch einen weiteren Minijob annehmen, muss ich mich dann selber krankenversichern und in die Rentenversicherung zahlen?
Ich bin Studentin.
Hallo Nele,
als Studentin kannst du gleichzeitig mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern aufnehmen. Solange der Gesamtverdienst dieser Minijobs im Monat die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet, handelt es sich weiterhin um Minijobs und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Verdienst du aber insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden beide Minijobs versicherungspflichtig zu deiner gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Um in Erfahrung zu bringen, welche Beiträge bzw. wie hoch deine Abgaben in dieser Konstellation sind, empfehlen wir dir, dich direkt an deine zuständige Krankenkasse zu wenden.
Eventuell sind bei deinem weiteren Job auch die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Verdienstes bleibt in diesem Fall unberücksichtigt. Ein 450-Euro-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet und können nebeneinander bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Der kurzfristige Minijob ist für dich sozialversicherungsfrei, lediglich Steuern fallen an.
Freundliche Grüße
Katrin von der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe folgende Frage: Ein Werkstudent verdient im Monat 600€. Kann er dann noch einen Minijob ausüben der pauschal versteuert wird? Er überschreitet mit beiden Beschäftigungen nicht die 20-Stundengrenze.
Hallo Susanne,
das ist durchaus möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Werkstudententätigkeit) darfst du genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich hab einen studentischen Hilfsjob und 2 Minijobs. Wie und wo muss ich mich hinwenden, dass ich meinen 2. Minijob versteuern kann. Ich will in Zukunft keine Überraschung erleben.
Gruss
Hallo Laurengeezy,
übst du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, darfst du daneben nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Hast du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung darfst du mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Zu beachten ist hierbei, dass die Verdienste aus allen 450-Euro-Minijob die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet.
Die Meldungen übernimmt grundsätzlich dein Arbeitgeber. Damit die betroffenen Arbeitgeber den Sachverhalt prüfen und die Jobs sozialversicherungsrechtlich beurteilen können, hast du als Arbeitnehmerin Mitwirkungspflichten.
Du bist dazu verpflichtet allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört u.a. auch, über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern zu informieren.
Neben dem 450-Euro-Minijob gibt es noch den sogenannten kurzfristigen Minijob. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einen kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet. Im Umkehrschluss heißt das, man darf neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigungen genau einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig ausüben.
Vielleicht interessiert dich hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Björn von der Minijob-Zentrale
Die 70 Tages-Grenze für die kurzfristige Beschäftigung gilt nicht – sie wurde wegen Corona auf vier Monate oder 102 Arbeitstage aufgestockt. Das sollte dringend aktualisiert werden!
Hallo Annett,
bitte beachte, dass die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen nicht dauerhaft sondern begrenzt für den Zeitraum vom 1.Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 angehoben worden sind.
In diesem Beitrag gehen wir auf die unterschiedlichen Möglichkeiten für Studenten sich etwas hinzu zu verdienen ein. Auf unserem Blog haben wir mehrere Beiträge zu deinem Thema veröffentlicht.
Schau doch gerne mal hier vorbei.
Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet – Die Minijob-Zentrale
Freundliche Grüße
Lisa von der Minijob-Zentrale
Muss man bei einem Job in Privathaushalten Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?
Hallo,
grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent an. Während Arbeitgeber im Privathaushalt immer Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent entrichten, zahlen Minijobber im Privathaushalt 13,6 Prozent Eigenanteil zum Pflichtbeitrag bzw. die Differenz zum Mindestbeitrag. Du kannst dich auf Antrag von der Zahlung des Beitrags befreien lassen. In diesem Fall verzichtest du aber auf Ansprüche aus dem Leistungspaket der Rentenversicherung. Wir empfehlen dir vor einer Entscheidung für oder gegen eine Befreiung eine Beratung bei deiner Rentenversicherung.
Freundliche Grüße
Petra von der Minijob-Zentrale